Für den Bund darf anschliessend die „FABI-Pauschale“ von CHF 3‘000 in Abzug gebracht werden. Die Differenz gilt als geldwerter Vorteil und wird neu als Einkommen versteuert.Arbeiten die Mitarbeitenden vollständig oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber den prozent-mässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.
Dieser Anteil wird anschliessend von der Aufrechnung abgezogen. Arbeitgeber müssen sich bereits jetzt Gedanken machen, wie sie im Lohnausweis 2016 den Anteil Aussendienst bestätigen.